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   OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A (https://dejure.org/2005,9666)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A (https://dejure.org/2005,9666)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - 13 A 3802/05.A (https://dejure.org/2005,9666)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    AsylVfG § 81; ; VwGO § 58 Abs. 2; ; VwGO § 60 Abs. 3; ; VwGO § 173; ; AuslG § 53; ; ZPO § 85 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf Fortsetzung eines gerichtlichen Asylverfahrens; Antragstellung 1 1/4 Jahre nach der gesetzlichen Verfahrensbeendigung; Verwirkung materieller Rechte oder prozessualer Befugnisse; Verfahren wegen Wiederaufgreifens eines abgeschlossenen Asylverfahrens und ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 64 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 13 S 2220/05

    Aufenthalt; Recht auf Privatleben; Recht auf Heimat; Integration

    Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass der erneute Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis von der Beklagten als offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt angesehen und daher unbeachtet gelassen werden durfte (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., Rnr. 57 zu § 22 m.w.N.; siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 27.10.2005 - 13 A 3802.05A -, InfAuslR 2006, 99).
  • VGH Bayern, 06.03.2017 - 15 ZB 16.562

    Verwirkung eines Antrags auf Fortführung eines Klageverfahrens nach

    a) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Zulassungsbegründung nicht substanziiert gegen die grundsätzliche Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 23.8.1984 - 9 CB 48.84 - NVwZ 1985, 280 = juris Rn. 4; B.v. 12.11.1993 - 2 B 151.93 - NVwZ-RR 1994, 362 = juris Rn. 2; B.v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 497 = juris Rn. 2) verspätet gestellt sein kann, wenn er in Orientierung an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 bzw. § 58 Abs. 2 VwGO verwirkt wird (ebenso NdsOVG, B.v. 23.1.2012 - 11 ME 420/11 - NVwZ-RR 2012, 533 = juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A - InfAuslR 2006, 99 = juris Rn. 4, 6; B.v. 15.3.2012 - 1 A 1885/10 - juris Rn. 7 ff.; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 92 Rn. 77; krit. zur Jahresfrist Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 26) oder wenn Fristen analog § 568 Abs. 1 ZPO abgelaufen sind.

    Es ist vor diesem Hintergrund bereits fraglich, ob es wegen der Zurechnung des Verhaltens des damals agierenden Rechtsanwalts P ... (§ 173 VwGO i.V. mit § 85 ZPO) und damit auch hinsichtlich des Unterlassens eines zeitnahen Fortsetzungsantrags auf die Kenntnis bzw. das Verhalten der Klägerin persönlich überhaupt ankommt (vgl. z.B. NdsOVG, B.v. 23.1.2012 - 11 ME 420/11 - NVwZ-RR 2012, 533 = juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A - Inf-AuslR 2006, 99 = juris Rn. 20).

  • VG Düsseldorf, 27.04.2006 - 24 K 7588/04

    Verfahrensrecht, Nichtbetreiben des Verfahrens, Klagebegründung, Akteneinsicht,

    Auch wenn bei der Frage einer Verwirkung prozessualer öffentlicher Rechte auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens zu berücksichtigen sein kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 13 A 3802/05.A -, InfAuslR 2006, 99, ist hier weder eine schützenswerte Betätigung des Beklagten vorgetragen oder ersichtlich noch ein (besonderes) öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens.

    Dabei ist zu beachten, dass als Zeitraum, nach dessen Ablauf typischerweise von der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels auszugehen ist, üblicherweise eine Frist von einem Jahr nach Bekanntgabe bzw. Zustellung der angefochtenen Entscheidung anzunehmen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 13 A 3802/05.A -, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 74 Rn. 20.

  • VG Köln, 17.01.2012 - 7 K 3918/04

    Grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit einer Klagerücknahme als Prozesshandlung

    Bei der Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht ist auch zu berücksichtigen, dass nicht nur ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten, sondern auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedenes es rechtfertigen können, die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als unzulässig anzusehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1972 - 2 BvR 255/67 - , BVerfGE 32, 305 (308 f.); ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A - , InfAuslR 2006, 99 und Urteil vom 14.09.2001 - 12 A 1534/00 - , NVwZ-RR 2002, 798.

    Als Zeitraum, nach dessen Ablauf von der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels auszugehen ist, wird üblicherweise eine Frist von einem Jahr angenommen, die beispielsweise auch in §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO genannt ist, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A - , InfAuslR 2006, 99.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2012 - 1 A 1885/10

    Verwirkung des Rechts auf Fortsetzung des Verfahrens nach fingierter

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 -, a. a. O., OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 13 A 3802/05.A -, InfAuslR 2006, 99 = NRWE, zu § 81 AsylVfG; VG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2002 - 1 E 1285/00 -, juris, Rn. 35 ff., zu § 92 Abs. 2 VwGO, VG München, Urteil vom 6. November 2001 - M 12 K 00.4902 -, juris, Rn. 31, zu § 92 Abs. 2 VwGO; Clausing bzw. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Sept. 2011, § 92 Rn. 77 bzw. Vorb § 40 Rn. 103.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 15 AS 281/18

    Höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Fiktive

    Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen bzw. der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment; vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 1/98; Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 13 A 3802/05.A; vgl. auch BSG, Beschluss vom 29. Juli 1996 - 4 BA 49/95; Jung in: Roos/Wahrendorf, SGG 1. Auflage 2014, § 66 Rn. 31; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, vor § 60 Rn. 14a).
  • OVG Niedersachsen, 23.01.2012 - 11 ME 420/11

    Möglichkeit der Verwirkung des Rechts zum Verlangen der Fortsetzung eines nach §

    Dieses Antragsrecht unterliegt jedoch wie andere prozessuale Rechte auch der Verwirkung (vgl. zum Folgenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.10.2005 - 13 A 3802/05 -, juris; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 92, Rn. 77, m. w. N.), d.h. es ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist, der Berechtigte untätig bleibt, obwohl vernünftigerweise von ihm eine Reaktion zu erwarten war, und sich die Gegenpartei daher auf das Untätigwerden eingestellt hat; als Zeitraum für eine solche Untätigkeit wird in Anlehnung an die Fristen der §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO üblicherweise ein Jahr angenommen, die in § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO für eine vergleichbare Fallgestaltung im finanzgerichtlichen Verfahren auch ausdrücklich geregelt ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 15 AS 283/18
    Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen bzw. der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment; vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 1/98; Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 13 A 3802/05.A; vgl. auch BSG, Beschluss vom 29. Juli 1996 - 4 BA 49/95; Jung in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 66 Rn. 31; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, vor § 60 Rn. 14a).
  • VG Bayreuth, 01.08.2023 - B 7 K 17.59

    Antrag auf Fortsetzung eines eingestellten Klageverfahrens, Wirksamkeit von

    Als Zeitraum für eine solche Untätigkeit wird in Anlehnung an die Fristen der § 58 Abs. 2, § 60 Abs. 3 VwGO üblicherweise ein Jahr angenommen, die in § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO für eine vergleichbare Fallgestaltung im finanzgerichtlichen Verfahren auch ausdrücklich geregelt ist (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 23.1.2012 - 11 ME 420/11 - juris; OVG Münster, B.v. 15.3.2012 - 1 A 1885/10 - juris; OVG Münster, B.v. 27.10.2005 - 13 A 3802/05 - juris; BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris; VG Würzburg, U.v. 18.12.2018 - W 1 K 18.551 - juris; Clausing in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. Aufl. 2022, § 161 Rn. 26 und § 92 Rn. 77 m.w.N.).
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